Der angestellte LKW-Fahrer hatte mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,64 Promille einen Unfall verursacht, bei dem der Unfallgegner verletzt wurde und ein größerer Sachschaden entstand. Im Betrieb bestand ein absolutes Alkoholverbot. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Der Fahrer hielt diese Kündigung für unwirksam mit der Begründung, er sei alkoholkrank. Er habe seine vertraglichen Verletzungen daher nicht schuldhaft begangen.
Das Arbeitsgericht hielt in diesem Fall eine ordentliche Kündigung für rechtswirksam. Der Mann habe mit seinem Verhalten seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend und in vorwerfbarer Weise verletzt. Der Arbeitgeber dürfe von einem Berufskraftfahrer erwarten, dass dieser nüchtern zum Fahrtantritt erscheine und auch während der Fahrt keine alkoholischen Getränke zu sich nehme. Eine Alkoholerkrankung könne den Arbeitnehmer nicht entlasten; ihm sei weiterhin vorzuwerfen, eine Fahrt mit dem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss angetreten und hierdurch andere gefährdet zu haben.
Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers wiege derart schwer, dass ihm nicht mit einer Abmahnung hätte begegnet werden müssen. Eine außerordentliche Kündigung hat das Arbeitsgericht aus formalen Gründen für unwirksam gehalten. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.
Arbeitsgericht Berlin
Urteil vom 3.4.2014
Aktenzeichen: 24 Ca 8017/13