Wird ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, ohne dass eine schriftliche Kündigung erfolgt, kann sich der Arbeitnehmer nicht vier Jahre später darauf berufen, dass die Schriftform nicht eingehalten wurde. Eine Arbeitnehmerin hatte sich mit ihrem Arbeitgeber mündlich darauf verständigt, dass das Arbeitsverhältnis ohne schriftliche Kündigung und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen beendet wird. Sie wollte bei einem Schwesterunternehmen des Arbeitgebers in der Schweiz anfangen, und zwar kurzfristig. Damit dies gelang, verständigte sie sich auf diese Verfahrensweise mit ihrem Arbeitgeber. Als ihr nach vier Jahren Arbeit in der Schweiz gekündigt wurde, wollte sie zurück auf ihren alten Arbeitsplatz und berief sich hierzu auf die Formunwirksamkeit der Kündigung. Das war jedoch kein Argument, so die Richter. Sie erhielt ihren Arbeitsplatz nicht zurück.
Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 26.2.2013
Aktenzeichen 13 Sa 845/12