Ein Baumarktleiter hatte ein überdurchschnittlich gutes Zeugnis erhalten. Das Zeugnis endete mit der Formulierung, dass er aus betriebsbedingten Gründen den Betrieb verlasse, ein Dank oder gute Wünsche für die Zukunft wurden nicht formuliert. Da es sich insoweit um rein persönliche Empfindungen des Arbeitgebers handele, habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf solche Wünsche, so das Gericht. Das Gesetz sehe lediglich vor, dass ein Zeugnis Angaben über die Zeit der Beschäftigung und die Art der Tätigkeit enthalte. Ferner könne auch eine Leistungsbewertung verlangt werden. Auf mehr habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch. Ist er der Ansicht, die Schlussformel passe nicht zum übrigen Inhalt des Zeugnisses, kann er allenfalls die Entfernung der Formel verlangen, nicht aber deren Berichtigung. Deshalb scheiterte der Baumarktleiter mit seiner Forderung nach einer Dankesformel für die langjährige Mitarbeit.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 11.12.2012
Aktenzeichen: 9 AZR 227/11