Das entschied erneut das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. In Paragraf 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sei als Voraussetzung einer wirksamen Kündigung die Schriftform vorgesehen und die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen, so die Richter. Es genüge auch nicht, ein unterschriebenes Dokument einzuscannen und als PDF zu verschicken. Wirksam sei nur die Übersendung eines Originals. In dem Streitfall musste der Arbeitgeber wegen des Formfehlers noch vier Monate den Lohn an den Arbeitnehmer zahlen, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 26.6.2012
Aktenzeichen: 14 Sa 185/12