Der 46-jährige Angeklagte war unbefristet als Kraftfahrer angestellt. Am 22. November 2011 fuhr er mit seinem LKW bei Rot in eine Kreuzung ein und verursachte einen Unfall mit verletzten Personen. Im Nachhinein begründete der Fahrer dies damit, er habe den Geradeaus- und den Linksabbiegerpfeil verwechselt und gedacht, für ihn sei Grün.
Gegen den Mann wurde eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verhängt, ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde für die Dauer von sechs Monaten untersagt, eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Im März wurde er fristlos gekündigt und beantragte daraufhin Arbeitslosengeld.
Solcherart arbeitsvertragswidriges Verhalten begründet jedoch nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nicht nur die Kündigung durch den Arbeitgeber, sondern auch eine Sperrzeit der Leistungen von der Arbeitsagentur. Als vertragswidrig wird jeglicher Verstoß gegen geschriebene oder ungeschriebene Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag gewertet.
"Das ist der Fall, wenn das Unternehmen den Berufskraftfahrer nicht mehr beschäftigen kann, weil er durch das von ihm leichtsinnig verschuldete Verkehrsdelikt den für den Job notwendigen Führerschein verloren hat", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Anwaltshotline.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 1.8.2012
Aktenzeichen: L 3 AL 5066/11