Urteilsgrundlage im konkreten Fall war § 269 I BGB, wonach der Wohnsitz des Schuldners maßgeblich ist, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Daraus ergibt sich eine Holschuld auf Seiten des ehemaligen Arbeitnehmers. Wer keine Lust hat, sich von seinem Ex-Chef noch einmal "vorführen" zu lassen, hat keinen Anspruch, das Zeugnis zugeschickt zu bekommen - selbst wenn er die Kosten für das Porto übernimmt. Jedoch kann er einen Dritten bevollmächtigen, die Arbeitsbeurteilung abzuholen.
LAG Berlin-Brandenburg
Urteil vom 6.2.2013
Az.: 10 Ta 31/33