Starker Stuhldrang ist keine "notstandsähnliche Situation", derentwegen ein Autofahrer ein Geschwindigkeitslimit übertreten dürfte. Mit 132 km/h wurde ein Mann auf einer Landstraße geblitzt, erlaubt waren an dieser Stelle 70 km/h. Die Strafe: ein Monat Fahrverbot plus 315,- Euro Bußgeld.
Dagegen klagte der Betroffene: Er sei vom Verkehrsgeschehen abgelenkt gewesen und habe das Beschränkungsschild übersehen, weil er bereits vor Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzungszone einen schmerzhaften Druck in seinem Darm verspürt habe. Er wäre noch mit unangepasster Geschwindigkeit an der Messstelle entlanggefahren, hätte aber wenige Meter nach dem Ende des Limits angehalten und ein Maisfeld aufgesucht.
Das Gericht glaubte ihm, zumal der Mann angab, sein Darm hätte ihm schon seit geraumer Zeit zu schaffen gemacht. Es wollte die Tat aber trotzdem nicht als "notstandsähnliche Situation" akzeptieren. Zum einen hätte der Betroffene vor diesem Hintergrund erwägen müssen, ob er überhaupt in der Lage war, die Fahrt anzutreten. Gegebenenfalls hätte er auch Schleichwege bzw. wenig befahrene Wege nutzen müssen, um im Notfall jederzeit handeln zu können. Wahrscheinlich wäre in diesem Fall sogar eine frühzeitige Fahrtunterbrechung oder gar Fahrtbeendigung der Situation angemessener gewesen, kommentiert Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der Anwaltshotline die Entscheidung.
Amtsgericht Lüdinghausen
Urteil vom 17.2.2014, AZ 19 OWi 21/14