Das Amtsgericht hatte wegen eines Tempoverstoßes eine Geldbuße von 640 Euro verhängt, wobei diese aufgrund eines Absehens vom Fahrverbot erhöht worden war. Es argumentierte, dass der Fahrer in dem betreffenden Ort wohnhaft war und sich mit den örtlichen Gegebenheiten auskannte. Zudem sei das Verkehrsschild mit "Tempo 30" gut sichtbar gewesen.
Diese Rückschlüsse sind unzulässig. Dass jemand in dem Ort wohnt, bedeutet nicht automatisch, dass er sich mit allen Beschränkungen auskennt. Ortskenntnis reicht nicht, um anzunehmen, dass jemand bewusst, um schneller irgendwo anzukommen, die Begrenzung missachtet hat. Auch ein gut sichtbares Schild bedeutet nicht, dass es auf jeden Fall vom Verkehrsteilnehmer wahrgenommen wird. Dies gilt umso mehr, als die konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht darauf schließen ließen, dass dort eine Beschränkung sein könnte.
Oberlandesgericht Dresden
Beschluss vom 9.7.2013
Aktenzeichen OLG 24 Ss 427/13 (B)