Der Kläger hatte seit mehreren Jahren eine Betriebsrente vom ehemaligen Arbeitgeber erhalten. Diese Rente wurde alle drei Jahre an den Kaufkraftverlust angeglichen und entsprechend erhöht. 2010 unterblieb dies. Die Rechtmäßigkeit dessen wurde nun durch das höchste Arbeitsgericht bestätigt. Die Erhöhung durfte unterbleiben, denn der Arbeitgeber konnte darlegen, dass er in eine wirtschaftliche Schieflage geraten war und die erhöhten Zahlungen nicht aus den Unternehmenserträgen bestreiten konnte. Reserven musste er dafür nicht in Anspruch nehmen.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 15.04.2014, Aktenzeichen 3 AZR 51/12