Dann nämlich, wenn der Verdacht dem ausbildenden Unternehmen die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. Es sind dabei jedoch Besonderheiten wie das jugendliche Alter der Azubis, ihre charakterliche Entwicklungsstufe und ein gewisser Erziehungseffekt der befristeten Lehre zu berücksichtigen.
Diese Umstände wurden nach Ansicht des BAG im vorliegenden Fall eines 25-Jährigen genug gewürdigt, es bestätigte in letzter Instanz die Verdachtskündigung. Damit scheiterte der junge Mann aus Rheinland-Pfalz endgültig mit der Klage gegen seinen Rauswurf. Er hatte geglaubt, das Ausbildungsverhältnis könne nicht durch eine Verdachtskündigung beendet werden. Er hatte seinen Ausbildungsplatz bei einer Genossenschaftsbank verloren, weil man ihn beschuldigte, 500 Euro aus einer Geldkassette gestohlen zu haben.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 12.2.2015
Aktenzeichen 6 AZR 845/13