Eine Praktikantin hatte acht Monate in einem Betrieb gearbeitet und dabei auch eigenständig reguläre Arbeiten durchgeführt. Das Praktikum war Teil einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Agentur für Arbeit, von der die Praktikantin auch Geld erhielt. Ihre Klage auf Zahlung eines Arbeitslohns von insgesamt rund 17.000 Euro blieb erfolglos.
In einer solchen Konstellation sei trotz eigenständiger Tätigkeit nicht von einem bestehenden Arbeitsverhältnis auszugehen, sagte das Gericht. Darum gebe es auch keinen Lohn dafür.
Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 17.10.2014
Aktenzeichen 1 Sa 664/14