Und zwar unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG. Der Arbeitgeber hat bei der Entscheidung, ob eine solche freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient, einen gewissen Ermessensspielraum.
Im vorliegenden Fall geht es um einen Betrieb, der Schuhe produziert. Das Unternehmen gewährt ihren in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern, wenn sie das 58. Lebensjahr vollendet haben, jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern. Eine jüngere Mitarbeiterin fühlte sich benachteiligt, weil die Urlaubsregelung ihrer Meinung nach altersdiskriminierend sei, und klagte. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass die Regelung wirksam ist. Der Betrieb habe mit seiner Einschätzung, dass für die körperlich schwere Arbeit leistenden Arbeitnehmer nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres zwei Tage mehr Urlaub angemessen sei, seinen Ermessensspielraum nicht überschritten. Auch der mangels Tarifbindung hier nicht anwendbare Manteltarifvertrag der Schuhindustrie enthalte eine solche Regelung.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 21.10.2014
Aktenzeichen: 9 AZR 956/12
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