Im verhandelten Fall hatte der Arbeitnehmer einen Vertrag mit wechselnden Drittfirmen, die eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hatten. Seit 2011 war er jedoch immer im gleichen Betrieb am gleichen Arbeitsplatz tätig, weshalb er eine Festanstellung verlangte. Sein Einsatzbetrieb berief sich auf Rahmenwerkverträge mit den Drittfirmen.
Die Richter beurteilten das anders. Sie entschieden, es handele sich um nichtige Schein-Werkverträge, die den Sozialschutz des Klägers umgehen sollten. Daher gelte ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten als zustandegekommen.
LAG Baden-Württemberg
Urteil vom 03.12.2014
Aktenzeichen 4 Sa 41/14