Laut Paragraf 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund grundsätzlich erlaubt, allerdings höchstens für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren. Darüber hinaus sind weitere Befristungen unwirksam, wenn zuvor schon ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Darauf wies kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut hin.
Um dieses so genannte "Anschlussverbot" des Paragrafen 14 zu umgehen, hatten in dem verhandelten Fall mehrere miteinander verbundene Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge abgeschlossen. Die unzulässige Befristung muss der Arbeitnehmer beweisen. Es genüge dabei allerdings, wenn er Indizien für einen Missbrauch aufzeigt, die der Arbeitgeber nicht erschüttern kann.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.12.2013
Aktenzeichen: 7 AZR 290/12