Auch in Corona-Zeiten müssen Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr erkennbar bleiben: Eine aus Gründen des Infektionsschutzes getragene Maske dürfe das Gesicht nicht so sehr verhüllen, dass der Fahrer nicht mehr zu identifizieren sei, teilte das Innenministerium in Mainz auf Anfrage mit. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung seien grundsätzlich auch während der Corona-Pandemie gültig.
Kein Verstoß liege vor, wenn „lediglich die Mund- und Nasenpartie verdeckt und Augen und Stirn noch erkennbar sind, so dass der Fahrer identifiziert werden kann“, sagte eine Sprecherin. Die Bewertung sei im Einzelfall Sache des kontrollierenden Beamten.