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Keine weiteren Ausnahmen für Güterverkehrsbranche in der Corona-Krise

22.04.2020 18:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Lkw, Autobahn, A17
Für den Lkw-Verkehr gelten derzeit bereits Ausnahmen bei den Lenk- und Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen
© Foto: Daniel Schäfer/dpa/picture-alliance

Das Bundesverkehrsministerium hat Forderungen des Branchenverbandes BGL zum Beispiel nach Lockerungen bei der Förderung von Unternehmen und den Regeln für Fahrer abgewiesen.

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Das Bundesverkehrsministerium will die Regeln und Bestimmungen für die Güterverkehrsbranche trotz der Corona-Krise nicht noch weiter lockern. Dies machte es gegenüber dem Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) jetzt deutlich, der zuvor weitergehende Ausnahmen für die Unternehmen dieses Wirtschaftszweigs gefordert hatte. Aktuell gelten bereits bis 17. Mai 2020 zulässige Erweiterungen der Lenk- und Ruhezeiten von Lkw-Fahrern bei wichtigen Güterbeförderungen sowie für alle Warenverkehre die vorübergehende Aussetzung des Lkw-Fahrverbots an Sonn- und Feiertagen, wobei jedes Bundesland andere Fristen gesetzt hat.

Nachweispflicht bei De-Minimis-Förderung bleibt bestehen

In dem BGL-Schreiben geht es etwa um Fragen der Förderung von Güterverkehrsunternehmen, der Sozialvorschriften und des Frachtrechts. Gemäß den Antworten des Ministeriums soll die Pflicht zur Vorlage eines Verwendungsnachweises bei De-Minimis-Beihilfen in Deutschland ebenso bestehen bleiben wie das Verbot zum Verbringen der regulären Wochenruhezeit im Lkw. Der Anspruch eines Frachtführers auf Standgeld, wenn dieser in der aktuellen Situation ohne Schuld über die Lade- oder Entladezeit hinaus warten muss, sei im Handelsgesetzbuch geregelt, heißt es in der Stellungnahme.

Keine weiteren Sonderregeln bei Aus- und Weiterbildung

Das Bundesverkehrsministerium stellte auch klar: Wer als Berufskraftfahrer tätig werden will, muss weiterhin die Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigte Grundqualifikation absolvieren und erfolgreiche Weiterbildungen wie gehabt durch die Schlüsselzahl 95 auf dem Kartenführerschein belegen können. Vorrübergehend wurde es bei Lkw-Kontrollen nicht beanstandet, wenn diese Nachweise nicht rechtzeitig erbracht oder verlängert werden konnten, weil die entsprechenden Bildungsträger oder Behörden geschlossen beziehungsweise überlastet waren. Ausnahmen bei der Ahndung des Fahrpersonalrechts in der Corona-Krise sind inzwischen Sache der Bundesländer.

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