Ein Motorradfahrer hatte in Höhe einer Parkplatzeinfahrt einen Autofahrer überholt und "musste" dabei schneller werden als die erlaubten 50 km/h. Vom Parkplatz fuhr ein Autofahrer auf die Straße und kollidierte mit dem Motorradfahrer. Dennoch liegt kein Mitverschulden des Kradfahrers vor. Er hat "nur" die Geschwindigkeit übertreten, was nicht für den Unfall ursächlich war, der Einfahrende hat jedoch die Vorfahrt des fließenden Verkehrs nicht geachtet und trägt die Alleinschuld.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 4.2.2014, Aktenzeichen I-9 U 149/13