Acht Punkte bleiben Acht Punkte - auch ohne rechtzeitige Ermahnung: Konkret heißt das für Kraftfahrzeugfahrer, dass bei acht Punkten in Flensburg der Führerschein weg ist, auch, wenn die zu diesem Punktestand führenden Verkehrsverstöße bereits vor Ermahnung und Verwarnung des Fahrerlaubnisinhabers begangen wurden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte einen Eilantrag gegen die Fahrerlaubnisentziehung ab: Dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem entzogen. Die Acht-Punkte-Grenze führenden hatte er jedoch bereits vor der ausgesprochenen Ermahnung der Fahrerlaubnisbehörde im März und der im Mai erteilten Verwarnung begangen.
Der dagegen gerichtete Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz blieb allerdings ohne Erfolg: Die Fahrerlaubnis wurde rechtens entzogen, entschieden die Koblenzer Richter. Der Antragsteller habe die Grenze von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht und die vorgelagerten Stufen des Maßnahmensystems ordnungsgemäß durchlaufen. Er gelte daher als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hiergegen könne der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, er habe die zum Erreichen der Acht-Punkte-Grenze führenden Verkehrsverstöße bereits vor Ermahnung und Verwarnung durch die Fahrerlaubnisbehörde begangen, sodass ihn deren Erziehungsfunktion nicht mehr habe erreichen können. Der Gesetzgeber habe aus Gründen zum Schutz der Verkehrssicherheit Vorrang vor der Erziehungsfunktion des gestuften Maßnahmensystems. Daher würden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob danach bereits Maßnahmen ergriffen worden seien.
Es komme somit nicht darauf an, ob die Maßnahmen dem Antragsteller die Möglichkeit einer Verhaltensänderung effektiv eröffnet hätten. Eine andere rechtliche Bewertung sei hier nicht ausnahmsweise deshalb geboten, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Vorbringen des Antragstellers zum Verlust seines Arbeitsverhältnisses führe. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu.