Im zu entscheidenden Fall ging es um einen "Fortbildungsvertrag über ein berufsbegleitendes Masterstudium" zwischen einem Bankangestellten (dem Kläger) und seinem Arbeitgeber. In den Vertrags-AGB hieß es vorformuliert, der Arbeitnehmer habe im Fall der Eigenkündigung innerhalb von drei Jahren die Kosten der geförderten Weiterbildung zu erstatten. Eine ungültige Klausel, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht. Weil sie die Kostentragungspflicht des Klägers ausschließlich an dessen Eigenkündigung knüpft und die Gründe für die Kündigung nicht berücksichtigt. Es hätte auch sein können, dass der Arbeitgeber sie durch eine Vertragsverletzung veranlasst hat - und trotzdem hätte der Arbeitnehmer das Geld zurückzahlen müssen. Eine solche undifferenzierte Regelung im Fortbildungsvertrag benachteilige den Kläger unangemessen.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 18.3.2014
Aktenzeichen 9 AZR 545/12