Wenn ein Fahrzeughalter einen Unfallschaden fiktiv abrechnet, darf die beteiligte Versicherung sein Autokennzeichen sowie die Fahrzeugidentifikationsnummer im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) speichern.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger einen Unfallschaden auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemacht, ohne dass eine konkrete Rechnung für eine Reparatur vorlag. Als er erfuhr, dass seine Daten im HIS gespeichert worden sind, erhob er Klage: Er sah darin einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Sein Name sei zwar nicht im System abgelegt, jedoch sei es anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer leicht, seine persönlichen Daten zu ermitteln, so sein Argument. Die Richter sahen das anders: Betroffene können nicht verlangen, dass die Daten gelöscht werden. Die Versicherungen beugen damit berechtigterweise Betrugsversuchen vor, damit nicht ein- und derselbe Schaden erneut abgerechnet werden kann, erklärten die Richter.
Landgericht Kassel, Urteil vom 25.2.2014
Aktenzeichen: 1 S 172/13