Es war mit vier Fahrzeugen zu einem Kettenauffahrunfall gekommen. Der Geschädigte war der dritte in der Reihe. Sein Fahrzeug erlitt durch das Auffahren des vierten Beteiligten einen Heckschaden. Er hatte aber auch einen Frontschaden, weil er auf den zweiten PKW geprallt war. Es konnte aber nicht mehr geklärt werden, ob er aufgeschoben worden war oder zu wenig Sicherheitsabstand eingehalten hatte, so dass er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. In diesem Fall sind die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge gleich zu bewerten und der Schaden hälftig zu teilen.
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 6.2.2014
Aktenzeichen 6 U 101/13