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Kettenauffahrunfall: Im Zweifel hälftige Schuld

25.06.2014 08:00 Uhr
Kettenauffahrunfall: Im Zweifel hälftige Schuld
Zu schnell dran gewesen oder ohne Schuld nach vorne geschoben? Das blieb offen
© Foto: picture-alliance/dpa/Lutz Weidler

Kann bei einem Kettenauffahrunfall nicht mehr eindeutig geklärt werden, ob das beschädigte Fahrzeug nach vorne aufgeschoben wurde oder ob der Fahrer keinen ausreichenden Abstand eingehalten hatte, wird der Schaden geteilt.

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Es war mit vier Fahrzeugen zu einem Kettenauffahrunfall gekommen. Der Geschädigte war der dritte in der Reihe. Sein Fahrzeug erlitt durch das Auffahren des vierten Beteiligten einen Heckschaden. Er hatte aber auch einen Frontschaden, weil er auf den zweiten PKW geprallt war. Es konnte aber nicht mehr geklärt werden, ob er aufgeschoben worden war oder zu wenig Sicherheitsabstand eingehalten hatte, so dass er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. In diesem Fall sind die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge gleich zu bewerten und der Schaden hälftig zu teilen.

Oberlandesgericht Hamm

Urteil vom 6.2.2014

Aktenzeichen 6 U 101/13

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