Der Versicherungsnehmer beging nach einem Unfall unstreitig Unfallflucht. Die Versicherung sah hierin eine Obliegenheitsverletzung und wollte nicht zahlen. Der Versicherungsnehmer hatte sich jedoch kurz nach dem Unfall bei der Polizei gemeldet. Da er dort einen fahrtüchtigen Eindruck machte, stellte die Polizei keine weiteren Ermittlungen an. Dem Versicherungsnehmer konnte nicht nachgewiesen werden, dass er die Absicht hatte, die Versicherung zu täuschen oder sie sonst zu schädigen. Deshalb musste sie trotzdem zahlen.
Landgericht Duisburg
Urteil vom 15.3.2013
Aktenzeichen 7 S 104/12