Die Versicherung hatte die Regulierung verweigert, weil in einem solchen Fall kein Unfall vorliege, sondern ein interner Betriebsschaden, der nicht versichert sei. Das Gericht widersprach dem. Die unerwartet starken Spurrillen auf der Fahrbahn seien ein von außen auf den Anhänger wirkendes mechanisches Ereignis, die das Schleudern verursacht haben. Insoweit handelt es sich sehr wohl um einen Unfall. Interne Betriebsschäden seien nur solche Schäden, die infolge von Abnutzungserscheinungen auftreten. Deshalb wurde die Versicherung zur Zahlung verurteilt.
§ Bundesgerichtshof
Urteil vom 19.12.2012
Aktenzeichen IV ZR 21/11