Der Kläger des zu Grunde liegenden Falls, ein Lagerarbeiter, hatte 2001 einen Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt. Bei der Frage nach Erkrankungen in den letzten zehn Jahren gab er für 2001 eine Angina an. Tatsächlich war er allerdings von 1994 bis 1999 insgesamt 80 Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen.2011 beantragte der Mann schließlich Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Diese begründete er mit Rückenproblemen. Die Versicherung lehnte den Antrag ab - und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Sie konnte darlegen, dass die Angaben des Klägers zu seiner Gesundheit lückenhaft waren. Dessen Aussage, er habe die Erkrankungen vergessen und nicht für so wesentlich gehalten, änderte nichts an der Entscheidung des Gerichts.
OLG Karlsruhe
Urteil vom 5.2.2013
Aktenzeichen 12 U 140/12