Geld abholen ist Privatsache. Darauf weist das Sozialgericht Osnabrück hin. Ein Berufskraftfahrer hatte auf seinem Arbeitsweg an der Bank im Ort angehalten, um Bargeld abzuheben. Hierbei wurde er von einem vorbeifahrenden PKW angefahren. Dabei handelt es sich um ein eigenwirtschaftliches Interesse, das, wie das Essen, nicht von dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz mit umfasst ist. Dass der Arbeitgeber die Fahrer angewiesen habe, ausreichend Bargeld mit sich zu führen, um Spesen verauslagen zu können, und der Fahrer darum Geld abhob, konnte nicht nachgewiesen werden. Zudem hätten dafür die 70 Euro ausgereicht, die der Verunfallte noch bei sich führte.
Sozialgericht Osnabrück
Urteil vom 5.12.2013
Aktenzeichen S 19 U 43/11