Ein Kraftfahrer transportierte für einen Kurier-, Express- und Paketdienstleister Paketsendungen zwischen den Niederlassungen und den Hauptumschlagsbasen in großen Zubringerfahrzeugen. Arbeitsbeginn war 19.30 Uhr. Zwischen 8.00 und 8.30 Uhr morgens war Feierabend. Eine Tarifbindung des Arbeitgebers bestand nicht.
Mit Verweis auf Paragraf 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz verlangte der Fahrer nun nachträglich einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent seines jeweiligen Stundenlohns. Der sollte Ausgleich sein für die besonderen Belastungen der dauerhaften Nachtarbeit sowie den Umstand, dass die Teilnahme am sozialen Leben eingeschränkt ist.
Aus Sicht des Gerichts war diese Forderung aber zu hoch. Angemessen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent. Entscheidungserhebliche Besonderheiten, deretwegen der Zuschlag höher sein sollte, gebe es hier nicht. Der Zuschlag sei dauerhaft für alle Stunden der Nachtarbeit zu zahlen, heißt es in der Entscheidung, und zwar auch dann, wenn zwischendurch lediglich eine Bereitschaftszeit besteht. Mit einem erhöhten Stundenlohn kann der Zuschlag demnach nicht pauschal abgegolten werden. Für beide streitenden Parteien ließ das Gericht eine Revision zu.
Landesarbeitsgericht München
Entscheidung vom 29.1.2015
Aktenzeichen: 4 Sa 557/14