In dem verhandelten Rechtsstreit wollte die Krankenkasse nur bis zu dem vom behandelten Arzt angegebenen Wiedervorstellungstermin Krankengeld für eine Arbeitnehmerin zahlen. Die Klägerin litt unter Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden; der behandelnde Arzt hatte im letzten Auszahlungsschein Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" bescheinigt und zugleich mit ihr eine Nachuntersuchung ausgemacht. Das LAG Rheinland-Pfalz folgte der Argumentation der Krankenkasse nicht. Aus der bloßen Angabe eines Wiedervorstellungstermins könne gerade nicht auf eine zeitliche Begrenzung der Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, hieß es in dem Urteil.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 16.4.2015
Aktenzeichen: L 5 KR 254/14