Der betroffene Beschäftigte hatte vor dem Arbeitsgericht Berlin gegen seine Kündigung geklagt. Der Mann war mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden angestellt gewesen und hatte dafür eine Vergütung von monatlich 315 Euro erhalten - entsprechend einem Stundenlohn von 5,19 Euro. Nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns forderte er von seinem Arbeitgeber 8,50 Euro pro Stunde. Dieser bot ihm stattdessen die Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325 Euro (Stundenlohn: 10,15 Euro) an.
Nachdem der Mann eine dahingehende Änderung seines Vertrags aber ablehnte, erhielt er als nächste Maßnahme eine Kündigung.
Das Arbeitsgericht sah diese Kündigung als eine nach Paragraf 612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verbotene Maßregelung an. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe, der seit Jahresbeginn für Arbeitnehmer aller Branchen und Regionen gilt, die über 18 Jahre alt sind. Eine solche Kündigung sei unwirksam.
Arbeitsgericht Berlin
Urteil vom 17.4.2015
Aktenzeichen: 28 Ca 2405/15