Geklagt hatte ein Mann, der bereits mehrere Therapieversuche zum Alkoholentzug unternommen hatte. Bei einem Rückfall war er erneut monatelang ausgefallen. Sein Arbeitgeber wollte ihm für diese Zeit keinen Lohn mehr zahlen.
Damit scheiterte er aber. Bei einer Alkoholabhängigkeit handelt es sich aus Sicht des BAG um eine Krankheit. Werde ein Arbeitnehmer infolge dieser Sucht arbeitsunfähig krank, sei das nach dem derzeitigen Stand der Medizin kein Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts. Dies gelte grundsätzlich auch bei einem Rückfall nach einer durchgeführten Therapie. Nur ausnahmsweise, im Fall eines feststellbaren Selbstverschuldens, bestehe der Anspruch nicht.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 10 AZR 99/14
Aktenzeichen: 18.03.2015