Wichtigster Anhaltspunkt dafür sind die einschlägigen Tarifverträge der jeweiligen Branche. Liege die Vergütung um 50 Prozent darunter, brauche der Ausbilder schon gute Gründe, um das zu rechtfertigen, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht. Auszubildende dürfen demnach höchstens 20 Prozent weniger verdienen, als in ihrer Branche üblich ist.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 29.4.2015
Aktenzeichen: 9 AZR 108/14