Für Hoffahrzeuge, denen auf einem Firmengelände grundsätzlich Vorfahrt eingeräumt wird, gelten trotzdem bestimmte Haftungs- und Sorgfaltsregeln. An der Zufahrt zu besagtem Betriebsgelände waren Schilder angebracht, die sowohl die Geltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorsahen, als auch den Hoffahrzeugen Vorfahrt einräumten.
Zum Streitfall: Auf dem Hof der Firma war ein Lkw einem Wechselbrückenhubfahrzeug gefolgt. Dessen Fahrer lenkte sein Fahrzeug dann deutlich nach links, woraufhin der Lkw rechts am Hubfahrzeug vorbeifahren wollte. Zur Kollision kam es, als das Hubfahrzeug, ohne zu blinken oder seine Absicht in sonstiger Weise anzuzeigen, plötzlich wieder nach rechts einscherte. Der Fahrer hatte beabsichtigt, mit seinem Fahrzeug rückwärts an Paletten heranzufahren, stellte sich später heraus.
Der Halter des Hoffahrzeugs haftet nun mit 40 Prozent für die Schäden, die durch den Unfall entstanden sind. Denn, so mahnte das Gericht, er hätte sich vergewissern müssen, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werde. Insbesondere gelte dies bei offensichtlich ungewöhnlichen und gefährlichen Fahrmanövern, wie einem Schlenker nach links und dann rechts, wo äußerste Sorgfalt erforderlich sei und an das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme hohe Anforderungen zu stellen seien. Dass dort Hoffahrzeuge Vorfahrt haben, ändere dies nicht grundlegend, sondern führe allenfalls zu einem "etwas verminderten Sorgfaltsmaßstab". Der Fahrer habe bei seinem Manöver die Straßenverkehrsordnung eklatant verletzt.
Landgericht Mannheim
Urteil vom 8.8.2014
Aktenzeichen: 1 S 35/14