Ein bellender, gegen den Gartenzaun springender Hund hatte eine 15-Jährige erschreckt; das Mädchen machte einen reflexartigen Schritt auf die Fahrbahn und wurde vom Rückspiegel eines vorbeifahrenden Autos erfasst. Sie stürzte, geriet mit dem Fuß unter den Reifen des Autos und brach sich das Bein. Ihre Forderung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld lehnte der Pkw-Fahrer ab: Das Mädchen sei regelrecht auf seine Fahrbahn gesprungen. Er habe nichts falsch gemacht oder irgendetwas tun können, um den Unfall zu verhindern.
Das OLG Karlsruhe bewertet die Schuldfrage anders. Das Mädchen habe den Unfall durch den Schritt zur Seite zwar mitverursacht, aber nicht bewusst oder gar vorsätzlich. Ganz abgesehen davon könne der Fahrer nicht beweisen, dass er alles richtig gemacht hatte, so das Gericht.
Beispielsweise sei nicht klar, ob er den nötigen Seitenabstand eingehalten hatte, als er die Fußgängerin überholte. In jedem Fall gehe die Gefahr in einer solchen Situation vom Auto aus. Deshalb müsse der Fahrer den Ansprüchen des Mädchens nachkommen und auch mögliche Folgeschäden des Unfalls bezahlen.
Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss vom 7.1.2015
Aktenzeichen: 9 U 9/14