Dafür, dass die Polizei einen zu geringen Sicherheitsabstand als Ordnungswidrigkeit ahnden kann, reicht auch eine Momentaufnahme. Nur, wenn die Umstände strittig sind, etwa bei einer raschen Veränderung der Verkehrssituation (Abbremsen oder Spurwechsel eines anderen Verkehrsteilnehmers) kommt es darauf an, dass das Verhalten des Betroffenen per Videoaufzeichnung über eine gewisse Dis tanz oder eine entsprechende Dauer nachgewiesen werden kann. Der Verkehrssünder im strittigen Fall vor dem OLG Hamm hatte argumentiert, seine Abstandsunterschreitung könne nur dann mit einem Bußgeld belegt werden, wenn sie über eine Strecke von mindestens 140 Metern oder über drei Sekunden vorliege. Damit hatte er keinen Erfolg.
Das Gericht erklärte jedoch, das Gesetz verlange als Voraussetzung für eine Ahndung keine "nicht nur vorübergehende Abstandsunterschreitung". Vorwerfen lassen muss sich ein Fahrer eine Abstandsunterschreitung dann, wenn er zu irgendeinem Zeitpunkt der Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet. Die Strafe für den Fahrer: 160 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot.
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 22.12.14
Aktenzeichen: 3 RBs 264/14