Im vorliegenden Fall hatte ein Lkw-Fahrer den mittleren Fahrstreifen einer dreispurigen Autobahn befahren. Diese mittlere sowie die rechte Fahrspur waren jedoch für den Verkehr gesperrt. Zusätzlich war der Fahrer mit gemessenen 83 km/h unterwegs - und lag damit deutlich über dem Tempolimit von 60 km/h, das für die einzige freigegebene Spur (in diesem Fall links) angeordnet war.
In der Folge warf das Amtsgericht Helmstedt dem Fahrer einen Verstoß gegen das Fahrstreifenbenutzungsgebot sowie eine vorsätzliche Geschwindigkeitsübertretung vor und verhängte eine Geldbuße von 260 Euro. Dagegen legte der Lkw-Fahrer Rechtsbeschwerde ein. Mit Erfolg: Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied, dass man ihm keinen Geschwindigkeitsverstoß vorwerfen könne, weil das Tempolimit ausschließlich für die linke Fahrspur angeordnet gewesen war. Die überschrittenen drei Stundenkilometer über der Regelgeschwindigkeit konnten in diesem Fall ebenfalls nicht geahndet werden, da das "Beweisfoto" keine Schlüsse darüber zuließ, ob die Gesamtmasse des Fahrzeugs 3,5 t überschritten hat. Damit musste sich der Beklagte nur für den Verstoß gegen das Fahrstreifenbenutzungsgebot im Sinne des § 37 Abs 3 S 2 StVO ("rote gekreuzte Schrägbalken") verantworten. Sparen kann man auf diese Weise nicht - das Befahren eines gesperrten Fahrstreifens kann ebenso hart bestraft werden wie ein Tempoverstoß.
Nicht so glimpflich wäre die Sache ausgegangen, wäre der Fahrer zum Beispiel zu schnell auf dem (nicht freigegeben) Seitenstreifen gefahren. Denn die Standspur zählt zur Fahrbahn, hier hätte nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs die für die freie Fahrspur angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h gegolten, ebenso wie alle Verkehrszeichen der betreffenden Autobahn.
Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss vom 27.05.2014
Aktenzeichen: 1 Ss (OWi) 26/14