Im vorliegenden Fall hatte ein Polizeibeamter außer Dienst einen KFZ-Fahrer bei einem Rotlichtverstoß zufällig beobachtet. Da er seinen Polizeiausweis nicht mit hatte, konnte er den Verkehrssünder nicht unmittelbar zur Rede stellen.
Erst am nächsten Tag im Dienst konfrontierte er den Fahrer mit dem Rotlichtverstoß. Dieser bestätigte, dass er zu der Zeit vor Ort war, doch eine rote Ampel überfahren zu haben, daran könne er sich beim besten Willen nicht erinnern. Um so sicherer war sich der Polizist und behauptete zudem, dass die Ampel deutlich mehr als eine Sekunde Rot gezeigt habe. Der Autofahrer habe sich daher eines so genannten "qualifizierten Rotlichtverstoßes" schuldig gemacht, was 200 Euro Bußgeld plus vier Punkte bedeutet.
Vor Gericht schilderte der Beschuldigte nun, dass er unter Umständen von der Sonne geblendet worden sei. Das hielt der Richter für nicht ausgeschlossen. Der Polizist seinerseits betonte, sicher zu sein, dass die Ampel mehrere Sekunden lang schon auf Rot war. Er hatte jedoch weder auf die Uhr gesehen noch sonst irgendeine Messung vorgenommen.
Das müsse er auch nicht, so das Gericht. Solle der Mann allerdings wegen eines "qualifizierten Rotlichtverstoßes" sanktioniert werden, müsse der Polizist Indizien vorweisen, die den Verstoß belegen. Eine rein gefühlsmäßige Schätzung akzeptierte das Gericht nicht. Der Beklagte wurde schließlich wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes verurteilt, so, als hätte die Ampel erst unter eine Sekunde lang Rot gezeigt. Das kostete den Fahrer 90 Euro und drei Punkte in Flensburg (altes System).
Amtsgericht Lüdinghausen
Az. 19 OWi-89 Js 1024/14-97/14
Quelle: Tel. Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline
www.deutsche-anwaltshotline.de
Tel. 09 00 / 18 75 00 0-0 für Euro 1,99/min.