Im verhandelten Fall hatte sich ein PKW-Fahrer geweigert, eine Geldbuße von zehn Euro wegen verbotswidrigen Parkens an einer Elektroladestation zu zahlen. Dort hatte die zuständige Behörde ein blaues "Parken"-Schild mit Zusatzschild "Elektrofahrzeuge beim Laden" aufgestellt. Der PKW-Fahrer war der Meinung, diese ihn einschränkende Beschilderung des Abstellplatzes sei ohne Rechtsgrundlage aufgestellt worden. Das OLG Hamm bewertete den Sachverhalt jedoch anders.
Der Betroffene habe die Beschilderung auch dann beachten müssen, wenn es für sie keine Rechtsgrundlage gebe. Es handle sich dabei um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Sie sei nur dann nichtig, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leide, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. "Sähe man das anders, würde es auf dem Gebiet der Verkehrsregelungen zu unerträglichen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit kommen, weil man es dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überließe, Verkehrszeichen allein deswegen zu missachten, weil er ihre Aufstellung für anfechtbar halte", so das OLG Hamm in einer Presseerklärung.
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 27.5.2014
Aktenzeichen 5 RBs 13/14