-- Anzeige --

"Unwissender" bleibt ohne Strafe

26.11.2014 08:00 Uhr
"Unwissender" bleibt ohne Strafe
Wenn der Beifahrer zum Fahrer wird, muss er sich nicht über Verkehrsschilder erkundigen, urteilte das OLG Hamm
© Foto: picture-alliance/Bilderbox

Autofahrer, die wegen eines Fahrerwechsels nichts von einem Überholverbot wissen, kommen unter Umständen um eine Geldbuße herum. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor.

-- Anzeige --

Ein Autofahrer hatte argumentiert, er habe sich erst deutlich hinter dem Überholverbotsschild an einer Landstraße ans Steuer gesetzt und seine Frau abgelöst. Deswegen habe er von der Einschränkung nichts gewusst, als er beim verbotenen Überholen erwischt wurde. Dieser Argumentation folgte das Gericht weitgehend und hob seine Verurteilung in der Sache auf. Als Beifahrer habe er nicht auf die Beschilderung achten müssen. Das Amtsgericht in Olpe hatte den Fall zuvor anders bewertet: Der Betroffene hätte sich bei seiner Ehefrau beim Fahrerwechsel nach der Beschilderung erkundigen müssen. Eine solche Verpflichtung gebe es nicht, befand dagegen das OLG.

Die Richter verwiesen den Fall zurück an das Amtsgericht: Das muss nun prüfen, ob die örtlichen Gegebenheiten an der Stelle ein Überholverbot nahelegen, oder ob der Mann die Beschilderung kennen musste, weil er die Strecke häufiger selbst fährt. (Quelle: dpa)

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.6.2014, Aktenzeichen 1 RBs 89/14

-- Anzeige --
-- Anzeige --

HASHTAG


#Verkehrsrecht

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


TRUCKER – Das Magazin für Lkw-Fahrer im Nah- und Fernverkehr: Der TRUCKER ist eine der führenden Zeitschriften für Lkw-Fahrer und Truck-Fans im deutschsprachigen Raum. Die umfangreichen TRUCKER Testberichte zu LKWs und Nutzfahrzeugen gehören zu den Schwerpunkten der Zeitschrift und gelten als Referenz in der Branche. Der TRUCKER berichtet monatlich über die Themen Test und Technik, Show-Truck, Arbeitsrecht, Service, Unterhaltung.