Wer während der Autofahrt ein eingeschaltetes Mobilfunkgerät an den Beifahrer weitergibt, handelt nicht gesetzeswidrig.
Das Handy einer PKW-Fahrerin steckte in ihrer Handtasche. Als es klingelte, versuchte ihr Sohn, das Handy in der Tasche zu finden und herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche an die Fahrerin. Diese suchte, während sie die Fahrt fortsetzte, in der Tasche nach dem Handy, griff es und reichte es während eines Abbiegevorgangs weiter. Der Sohn nahm das Gespräch entgegen.
Eine Polizeistreife beurteilte die Situation als Nutzung des Handys und bedachte die Frau mit 40 Euro Bußgeld. Auch das zuständige Amtsgericht wertete den Vorgang als Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO.
Das Oberlandesgericht Köln widersprach dem nun und hob das Urteil auf. Vom gesetzlichen Tatbestand sei eine bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons nicht gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise.
Das Mobiltelefon lediglich aufzunehmen, um es andernorts wieder abzulegen bzw. es weiterzureichen, stelle keine Benutzung dar. Das Gericht unterstellte, dass die Fahrerin vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display geschaut hatte. Die Frau muss also kein Bußgeld zahlen.
Oberlandesgericht Köln
Beschluss vom 7.11.2014
Aktenzeichen: III-1 Rbs 284/14