Der permanente Einsatz einer Dashcam in einem Fahrzeug zu dem Zweck, die Aufnahmen im Fall eines Verkehrsunfalls an die Polizei weiterzugeben oder ins Internet zu stellen, ist grundsätzlich nicht zulässig. Darauf wies das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach jetzt hin. Ein fränkischer Rechtsanwalt hatte gegen das Bayer. Landesamt für Datenschutzaufsicht geklagt.
Die Behörde hatte ihm untersagt, während der Autofahrt in öffentlichen Bereichen permanent Aufnahmen zu machen. Die Aufnahmen aus seiner On-Board-Kamera müsse er löschen. Mit der Klage des Mannes fand in Ansbach der bundesweit erste Prozess zu den von Datenschützern stark kritisierten Dashcams statt.
In der viel beachteten Verhandlung machte das Verwaltungsgericht nun deutlich, dass eine Dashcam eine optisch-elektronische Einrichtung im Sinne des Datenschutzgesetzes darstelle. Mit den Videoaufnahmen (eines öffentlichen Bereiches wie einer Straße, die Red.) würden auch personenbezogene Daten verarbeitet und es sei möglich, gefilmte Personen zu identifizieren.
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz müsse zwischen dem Interesse des Filmenden und den Interessen der ohne ihr Wissen von der Dashcam erfassten Personen abgewogen werden. Diese Abwägung fällt nach Auffassung des Gerichts zu Ungunsten des Klägers aus: Heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter seien grundsätzlich nicht zulässig; solche Aufnahmen stellten einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
Trotzdem wurde der Klage des Anwalts stattgegeben- wegen eines Formfehlers im Bescheid des Landesamtes für Datenschutzaufsicht. Das Landesamt kann innerhalb der nächsten Wochen Berufung gegen das Urteil einlegen.
Bayerisches Verwaltungsgerichts Ansbach
Urteil vom 12.8.2014
Aktenzeichen An 4 K 13.01634