Der Betroffene argumentierte vor dem Oberlandesgericht Hamm, dass ihm ein Abstandsverstoß nicht vorgeworfen werden könne: Dafür hätte die Messung mindestens 250 bis 300 Meter Strecke umfassen müssen. Es wurde bei dieser Messung allerdings ein standardisiertes Verfahren angewendet, nämlich eine Abstandsmessung mit dem Gerät Videt VKS 3.01 von einer Brücke aus. In einem solchen Fall reicht eine Strecke von 150 Metern aus, um zu dichtes Auffahren nachzuweisen. Dies jedenfalls dann, wenn zuvor kein Fahrstreifenwechsel vorgenommen wurde und auch sonstige äußere Faktoren nicht beobachtet wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ausreichend, dass die Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend erfolgte. Eine gesetzliche Regelung mit genauen Meterangaben hierzu gibt es nicht.
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 30.8.2012
Aktenzeichen: III-1 Rbs 122/12