Soll ein Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden, weil der Arbeitnehmer zu oft krank ist, sind sehr strenge Maßstäbe anzulegen. In einem vor dem Bundesarbeitsgericht abschließend verhandelten Fall war die Klägerin seit 1981 als Teilzeitkraft beschäftigt. Zwischen 2000 und 2011 sammelte die Frau erhebliche Fehlzeiten, immer wieder war sie für kürzere Zeit erkrankt. Insgesamt fehlte sie pro Jahr an etwa 75 Arbeitstagen.
Dem Arbeitgeber war das zu viel, er kündigte seiner Angestellten. Er habe einen hohen wirtschaftlichen Schaden erlitten und eine Besserung der Situation sei nicht in Sicht, so sein Argument. Dagegen klagte die Frau und das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht. In einem solchen Fall sei zunächst zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass sich die häufigen Erkrankungen wiederholen und ob die Betriebsabläufe durch die Fehlzeiten nachhaltig gestört werden. Außerdem ist laut Gericht entscheidend, ob die Lohnfortzahlungen ohne Gegenleistung den Arbeitgeber besonders belasten. In einer dritten Stufe müsse es für den Arbeitgeber vollkommen unzumutbar sein, die Belastungen noch hinzunehmen.
In dem verhandelten Fall hatten sich die Fehlzeiten der Frau in den letzten drei Jahren aber stark reduziert und es sei also von einer positiven Gesundheitsprognose auszugehen, so die Richter. Die Kündigung war somit nicht gerechtfertigt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.1.2014, Aktenzeichen 2 AZR 582/13