Der 1954 geborene Kläger war als Berufskraftfahrer (Facharbeiterzeugnis von 1979) qualifiziert und seit 1990 teils als Berufskraftfahrer, als Kraftfahrer und Tiefbauarbeiter und bis März 2011 wieder als Kraftfahrer beschäftigt. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen beantragte er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Deutsche Rentenversicherung verweigerte diese: Eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters für die verrichtete Tätigkeit als Kraftfahrer komme nicht in Betracht, und der Kläger sei mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch erwerbsfähig.
Dem stimmte das Sozialgericht Chemnitz zu - die nächste Instanz jedoch gab dem Kraftfahrer Recht. Er habe Anspruch auf Erwerbsminderungsrente wegen teilweiser Berufsunfähigkeit auf der Stufe eines Facharbeiters. Er habe als Berufskraftfahrer langjährig und auch nach Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 zumindest drei Jahre lang gearbeitet und überwiegend Tätigkeiten im erlernten Berufsbild ausgeübt.
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 8.7.2014, Aktenzeichen: L 5 R 830/12