Der Geschädigte hatte von seiner Wohnung aus lediglich eine Strecke von 6,5 Kilometern zur Arbeit. Am Unfalltag fuhr er von der Wohnung seiner Freundin aus zur Arbeit 55 Kilometer weit. Die Richter in Mainz lehnten Ansprüche gegen die Unfallversicherung ab. Denn der Geschädigte habe die Wohnung seiner Freundin nicht als weiteren Wohnsitz genutzt, sondern nur zu Besuchszwecken.
LSG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 27.9.2012
Aktenzeichen: L 4 U 225/10