Wenn eine Firma in Rechtsform einer GmbH keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer an den Sozialversicherungsträger zahlt - bzw. nicht zahlen kann - , kann deren Geschäftsführer hierfür persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn ihm "Vorsatz" nachgewiesen werden kann.
Im entschiedenen Fall war eine GmbH in finanzielle Schieflage geraten. Eigentlich war der Geschäftsführer gar nicht für die Lohnangelegenheiten zuständig. Doch aufgrund der wirtschaftlichen Lage hätte er gesondert darauf drängen müssen, dass die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Darum hatte der Mann sich allerdings nachweislich nicht ernsthaft gekümmert.
§ Bundesgerichtshof
Urteil vom 18.12.2012
Aktenzeichen II ZR 220/10
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