Ein LKW-Fahrer hatte für sich und seine Familie unterstützende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, also Hartz-IV-Leistungen, beantragt. Er wollte das Familieneinkommen damit aufstocken. Von seinem Arbeitgeber erhielt er jedoch bis zu 500 Euro Spesen monatlich für seine Fahrten. Diese Spesen wurden ihm als Einkommen angerechnet.
Damit war der Bedarf der Familie allein durch sein Einkommen abgedeckt, so dass es Unterstützung der öffentlichen Hand nicht geben sollte. Das Argument des LKW-Fahrers, er benötige die Spesen, um Gebühren an Raststätten für Toilettengänge, Duschen oder Standgebühren bezahlen zu können, wurde als nicht ausreichend gewertet.
Er hätte vielmehr konkret darlegen müssen, wann er wie viel Geld für diese Dinge benötigt habe. Diese hätte er dann als Kosten für die Berufsausübung angeben können. Bleibt dann nicht mehr genug übrig, können Unterstützungsleistungen gewährt werden.
Bundessozialgericht
Urteil vom 11.12.2012
Aktenzeichen: B 4 AS 27/12