Wer im Straßenverkehr auf sich aufmerksam machen will, nutzt schon mal die Lichthupe. Doch es ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, das Fernlicht in kurzen Intervallen aufzublenden. Das Infocenter der R+V Versicherung erklärt, in welchen Situationen Lkw-Fahrer das Lichtzeichen nutzen dürfen. In manchen Fällen kann der Gebrauch der Lichthupe sogar als Nötigung gewertet werden, also als Straftat.
Grundsätzlich gilt: Die Lichthupe darf nur kurz für wenige Sekunden betätigt werden und dabei niemanden blenden oder gefährden. Ihr Einsatz ist zudem auf zwei Situationen im Straßenverkehr beschränkt, und zwar um andere Verkehrsteilnehmer auf Gefahren aufmerksam zu machen oder um außerorts Überholvorgänge anzukündigen. "Das kann der Fall sein, wenn man auf einer engen Straße einen Lkw oder ein landwirtschaftliches Fahrzeug überholen möchte und nur wenig Platz ist", sagt Rico Kretschmer, Abteilungsleiter Schadenmanagement bei R+V. Auf der Autobahn kann die Lichthupe erlaubt sein, wenn man einem Vorausfahrenden auf der linken Spur die Überholabsicht signalisieren will. Wichtig ist dabei: Zuerst den Blinker setzen, den Sicherheitsabstand einhalten und nicht Drängeln.
Die Lichthupe kann zudem als Warnsignal dienen. Fährt etwa ein entgegenkommendes Fahrzeug in der Dunkelheit ohne Beleuchtung, ist die Lichthupe zulässig. "Mit der Lichthupe vor einer Radarfalle zu warnen, ist dagegen nicht erlaubt", sagt Kretschmer. Ebenso darf man sie nicht als Signal nutzen, um andere zu grüßen oder ihnen Vorfahrt zu gewähren. Wird die Lichthupe missbräuchlich eingesetzt, ist ein Verwarngeld von bis zu zehn Euro fällig. Bei Nötigung ist die Strafe deutlich höher. "Wer beharrlich drängelt und dabei die Lichthupe einsetzt, dem droht je nach Schwere des Falls ein Fahrverbot oder sogar eine Freiheitsstrafe", warnt Kretschmer. Wichtig zu wissen: Was für die Lichthupe gilt, trifft auch für die akustische Hupe zu. Auch sie darf nur in gefährlichen Situationen und bei Überholvorgängen außerhalb von Ortschaften zum Einsatz kommen.