Ab Oktober dieses Jahres gelten aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes neue Maut-Preise für Lkw in Deutschland. Nach diesem Änderungsentwurf des Bundesfernstraßenmautgesetz vom 28. Oktober 2020, der im Mai diesen Jahres von der Politik bestätigt wurde, müssen Unternehmen für die Benutzung von Autobahnen und Bundesstraßen weniger Lkw-Maut bezahlen.
Hintergrund war die Klage eines polnischen Spediteurs gegen Deutschland. Aufgrunddessen kam ans Licht, dass die deutsche Lkw-Maut seit Jahren falsch berechnet worden war.
Im Entwurf zum zweiten Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften ist zudem fest geschrieben, ab 1. Oktober 2021 für die Luftverschmutzung höhere Maut-Gebühren anzusetzen. Eine Aktualisierung der anlastbaren externen Kosten der Luftverschmutzung und Lärmbelastung durch die EU gab Deutschland die Möglichkeit, die anteiligen Kosten der Luftverschmutzung bei der Lkw-Maut anzuheben.
Dem Änderungsentwurf zufolge sinkt der Mautteilsatz der Infrastrukturkosten rückwirkend ab dem Tag des EuGH-Urteils am 28. Oktober 2020 folgendermaßen:
- 7,5 t bis unter 12 t zGG: bisher 8,0 Cent/km; ab 28.10.2020 6,5 Cent/km
- 12 t bis 18 t zGG: bisher 11,5 Cent/km; ab 28.10 2020 11,2 Cent/km
- mehr als 18 t zGG mit bis zu 3 Achsen: bisher 16,0 Cent/km; ab 28.10.2020 15,5 Cent/km
- mehr als 18 t zGG mit 4 oder mehr Achsen 17,4 Cent/km; ab 28.10.2020 16,9 Cent/km
Der Mautteilsatz der Luftverschmutzungskosten allerdings erhöht sich ab dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes zum 1. Oktober 2021 wie folgt:
- Euro 6: bisher 1,1 Cent/km; ab 1.10.21 1,2 Cent/km
- EEV und Euro 5: bisher 2,2 Cent/km; ab 1.10.21 2,3 Cent/km
- Euro 4 und Euro 3 PMK 2: bisher 3,2 Cent/km; ab 1.10.21 3,4 Cent/km
- Euro 2: bisher 7,4 Cent/km; ab 1.10.21 7,8 Cent/km
- Euro 1 und Fahrzeuge ohne Einstufung: bisher 8,5 Cent/km; ab 1.10.21 8,9 Cent/km
Was ist jetzt zu tun?
Betroffene Unternehmen sollten monatliche Mautaufstellungen von Toll Collect oder dem EEMD-Anbieter sowie Einzelfahrtennachweise, ab dem 28. Oktober 2020 bis einschließlich 30. September 2021 aufbewahren. Ab dem 1. Oktober 2021 kann dann der Anspruch für den Gesamtzeitraum bis Ende 2023 geltend gemacht werden.
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