Das Bundesverkehrsministerium hat die Länder gebeten, von der Kontrolle des Übereinstimmungsnachweises der Sattelzugmaschine beim Lang-Lkw Typ 1 abzusehen, sofern die Erstzulassung der Sattelzugmaschine nach dem 31. Oktober 2015 erfolgte. Der Zeitraum dafür sei zunächst bis zum 31. Juni 2020 festgelegt. Das geht aus einer Mitteilung des Gesamtverbands Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) hervor. Hintergrund ist, dass gemäß § 7 der LKWÜberlStVAusnV für den Einsatz eines Lang-Lkw Typ 1 (verlängertes Sattelkraftfahrzeug) für die jeweils eingesetzte Fahrzeugkombination ein Übereinstimmungsnachweis für die Kombination als Ganzes oder getrennt jeweils für die eingesetzte Sattelzugmaschine und den Sattelanhänger erforderlich ist. Aufgrund der veränderten Gesamtsituation durch Corona hatte sich der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) deshalb an das Bundesverkehrsministerium gewandt und um eine Flexibilisierung für den Einsatz von Lang-Lkw Typ 1 gebeten.
Laut GVN können Transportunternehmer, die Lang-Lkw Typ 1 im Einsatz haben, somit vorübergehend bis zum 30. Juni 2020 auch andere Sattelzugmaschinen zum Einsatz bringen, ohne dafür zusätzlich den sonst geforderten Übereinstimmungsnachweis für die jeweilige Sattelzugmaschine zu erbringen. Der Übereinstimmungsnachweis für den Sattelanhänger bleibe davon allerdings unberührt und sei nach wie vor erforderlich, so der GVN.