Die Klägerin behauptete, 27 Pakete mit Kleidung seien während der Obhutszeit der Frachtführerin verlorengegangen. Diese behauptete, an ihren Abholfahrer seien lediglich 18 Pakete übergeben worden. Für die strittigen neun Pakete verlangte die Klägerin gemäß Handelsgesetzbuch Schadensersatz in Höhe von rund 23.000 Euro. Sie musste nun beweisen, dass das Gut abhanden gekommen und wie hoch der dadurch entstandene Schaden ist. Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme der Fracht als solchen den Nachweis der Identität, der Art, der Menge und des Zustands der Waren.
Der Anscheinsbeweis genügte dem BGH nicht, weil es in dem Rechtsstreit Ungereimtheiten bezüglich des Warengewichts gab. Die Klägerin musste entsprechende Lieferscheine und dazu korrespondierende Rechnungen vorlegen sowie alle Umstände nennen, die für oder gegen den vorgetragenen Umfang ihres Anspruchs sprechen. Weil ihr dies nicht gelang, hob der BGH das vorherige Urteil des OLG Köln auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 12.6.2014
Aktenzeichen: I ZR 50/13