Im Rahmen einer Verkehrsüberwachung erwischte die Polizei auf der A1 nahe Kreuz Dortmund einen 57-jährigen Revisor mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h und nur 26 Meter Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug - und das über eine Strecke von 123 Meter. Eine Geldbuße von 180 Euro war die Quittung für den Drängler.
Dem entsprechenden Bußgeldbescheid widersprach der Mann. Das OLG Hamm jedoch verwarf seine Rechtsbeschwerde: Ein Abstandsverstoß könne geahndet werden, wenn die vorwerfbare Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend sei, wie z. B. nach einem plötzlichen Abbremsen eines vorausfahrenden Fahrzeugs. Der Senat in Hamm entschied, dass es sich bei mehr als drei Sekunden Übertretung des Mindestabstands um Drängeln handelt und nicht mehr um ein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers - vorausgesetzt, es können von ihm nicht zu vertretende, abstandsverkürzende Ereignisse ausgeschlossen werden.
Alternativ sei es auch ausreichend, wenn es sich um eine Strecke von mindestens 140 Meter handle. Denn wer 140 Meter in weniger als drei Sekunden zurücklege, überschreite die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen deutlich und erhöhe dadurch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Er müsse deswegen den erforderlichen Mindestabstand auch schneller wiederherstellen.
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 9.7.2013
Aktenzeichen 1 RBs 78/13